Art. 12 32025D1896
Die Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind kraft der Verträge und der Bestimmungen zu deren Durchführung — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj ). und (EU, Euratom) 2015/444Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj ). der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.