Art. 11 32023D2109
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41 ). und (EU, Euratom) 2015/444Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 ). der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen.