Art. 11 32021D0156
Die Mitglieder der EGE und der Untergruppen sowie die hinzugezogenen Experten und die Mitglieder des Benennungsausschusses sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41 ). und (EU, Euratom) 2015/444Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53 ). der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.