Erwägungsgrund 6 32025D2023
Um eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in der Westsahara zu schaffen, haben die Union und das Königreich Marokko infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Rechtssache C-104/16 P vom 21. Dezember 2016 ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) geschlossen, das am 25. Oktober 2018 unterzeichnet wurde.