Erwägungsgrund 7 32025D2023
Infolge des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P vom 4. Oktober 2024 und um sicherzustellen, dass die im Laufe der Jahre entwickelten Handelsströme nicht gestört werden und die Zollpräferenzen im Rahmen des Assoziationsabkommens auf Waren mit Ursprung in der Westsahara angewandt werden, haben die Europäische Union und Marokko ein neues Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, das das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzen soll (im Folgenden „neues Abkommen“). Das neue Abkommen wurde am 3. Oktober 2025 unterzeichnet und wird seit dem 4. Oktober 2025 vorläufig angewandt.