Erwägungsgrund 8 32025D2023
In der in dem nach Protokoll Nr. 4 eingefügten neuen Abkommen aufgenommenen gemeinsamen Erklärung wird spezifiziert, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, dieselben Handelspräferenzen gelten, wie sie die Union den unter das Assoziationsabkommen fallenden Erzeugnissen gewährt, und dass das Protokoll Nr. 4 für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise, sinngemäß gilt.