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Personen oder Einrichtungen, auf die sich ein Antrag auf eine Empfehlung bezieht, haben das Recht zur Stellungnahme, es sei denn es liegen, wie in Artikel 145 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU/Euratom) 2024/2509 festgelegt, außergewöhnliche Umstände vor, unter denen aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, weshalb dieses Recht aufgeschoben werden muss, solange diese schutzwürdigen Gründe bestehen.
Bei der Annahme seiner Empfehlungen berücksichtigt das Gremium ausschließlich Sachverhalte und Erkenntnisse sowie vorläufige rechtliche Bewertungen von Verhaltensweisen, zu denen die Person oder Stelle, auf die sich der Antrag auf eine Empfehlung bezieht, Stellung nehmen konnte; ausgenommen sind die Fälle, in denen Artikel 145 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU/Euratom) 2024/2509 Anwendung findet.
Vor der Annahme einer Empfehlung übermittelt der/die Vorsitzende auf Anweisung des Gremiums, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und gemäß Artikel 17 Absatz 1, der Person oder Stelle, auf die sich der Antrag auf eine Empfehlung bezieht, ein Schreiben mit den vom Gremium in der vorläufigen rechtlichen Bewertung der Verhaltensweise berücksichtigen Sachverhalten und Erkenntnissen (ein „kontradiktorisches Schreiben“). Diese Mitteilung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
Der/Die Empfänger/-in eines kontradiktorischen Schreibens übermittelt etwaige Stellungnahmen dazu, gegebenenfalls mit Anhängen oder Anlagen, schriftlich in Form elektronischer Dateien, die sich mit allgemein verfügbarer Büroproduktivitätssoftware öffnen lassen. Die Stellungnahme wird dem ständigen Sekretariat unter der in dem Schreiben angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt.
Die Stellungnahme ohne Anhänge darf den Umfang des kontradiktorischen Schreibens ohne Anhänge nicht an Seiten übersteigen, außer in den Fällen, in denen de jure oder de facto eine hinreichend begründete Komplexität vorliegt.
In der Regel wird dem/der Empfänger/-in von kontradiktorischen Schreiben eine Frist von fünfzehn Arbeitstagen für Stellungnahmen eingeräumt. Der Beginn dieser Frist ist in Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt.
Stellt der/die Empfänger/-in eines kontradiktorischen Schreibens einen begründeten Antrag, die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu dem kontradiktorischen Schreiben aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu verlängern, so kann das Gremium die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglich eingeräumten Frist verlängern.
Hat eine Person oder Stelle, auf die sich ein Antrag auf eine Empfehlung bezieht, binnen der geltenden Frist keine Stellungnahme zu dem kontradiktorischen Schreiben übermittelt, obwohl die Mitteilung des kontradiktorischen Schreibens gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfolgte, so kann das Gremium daraus folgern, dass diese Person oder Stelle die in dem kontradiktorischen Schreiben dargelegten Sachverhalte oder vorläufigen rechtlichen Bewertungen nicht bestreitet.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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