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Jede Kommunikation — insbesondere die Mitteilung von Entscheidungen, Schreiben, Unterlagen oder Informationen — im Zusammenhang mit Früherkennungs- oder Ausschlussverfahren erfolgt schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form.
Mitteilungen, die Rechtswirkung entfalten oder Fristen auslösen, erfolgen in Papierform per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein, über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 oder per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege.
Für Kommunikationen gilt: Kann der Empfänger nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, am Zugriff auf eine Kommunikation gehindert wurde, so beginnt die Rechtswirkung der Kommunikation von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der Empfänger nachweisen kann, dass er Zugriff zu ihren Inhalten erlangt hat.
Kommunikationen in Papierform gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Empfänger angegebene Postanschrift zugestellt worden sind. Mitteilungen per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst mit Rückschein gelten entweder als an dem Tag, an dem die Zustellung vom Post- oder Kurierdienst erfasst wurde, oder nach Ablauf der Frist für die Abholung beim Postamt als erfolgt, oder, falls keine solche Frist festgelegt ist, drei Wochen nach der versuchten Zustellung als erfolgt, sofern die Mitteilung ein zweites Mal versandt und elektronisch an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse angekündigt wurde;
Kommunikationen über ein sicheres elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Artikel 151 gelten als zu dem Datum und zu der Uhrzeit erfolgt, zu denen entsprechend den Zeitprotokollen im System auf sie zugegriffen wird, oder, bei Kommunikationen, auf die nicht zugegriffen wird, 10 Tage nach der Übermittlung;
Kommunikationen per E-Mail oder Kommunikationen, die auf anderem elektronischem Wege übermittelt werden, gelten als am Tag des Versands der E-Mail erfolgt, sofern sie an die letzte vom Empfänger angegebene E-Mail-Adresse gesandt wurden und der Absender keine Meldung über die Nichtzustellung erhalten hat.
Die Teilnehmer oder Empfänger oder jede andere in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle erklären sich bereit, Mitteilungen gemäß den Bedingungen der…
Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern…
Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern…
Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern…
Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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