Art. 17 32025D2024
Annahme und Übermittlung von kontradiktorischen Schreiben und Empfehlungen
(1)
Die Mitglieder des Gremiums streben einen Konsens über den Inhalt kontradiktorischer Schreiben und später einen Konsens über die Empfehlung an.
(2)
Kommt kein Konsens zustande, so findet eine Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen statt, bei der
a)
der/die Vorsitzende eine Stimme hat;
b)
die beiden ständigen Vertreter/-innen der Kommission zusammen eine Stimme haben — kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung, ist die eine Stimme eine negative Stimmabgabe;
c)
das Mitglied, das den/die verweisende/-n Anweisungsbefugte/-n vertritt, eine Stimme hat.
(3)
Das Gremium unterrichtet den/die verweisende/-n Anweisungsbefugte/-n und die Beobachter/-innen über seine Empfehlung.