Erwägungsgrund 11 32004R0773
Geregelt werden sollte auch die Anhörung von Personen, die weder Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind noch Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, die aber ein ausreichendes Interesse geltend machen können. Bei Verbraucherverbänden, die beantragen gehört zu werden, sollte allgemein ein ausreichendes Interesse unterstellt werden, wenn das Verfahren Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher oder Produkte oder Dienstleistungen betrifft, die direkt in diese Produkte oder Dienstleistungen einfließen. Die Kommission sollte darüber hinaus andere Personen auffordern können, sich schriftlich zu äußern und an der Anhörung der Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, teilzunehmen, wenn sie dies als dem Verfahren förderlich erachtet. Sie sollte diese Personen gegebenenfalls auch zur Äußerung in dieser Anhörung auffordern können.