Erwägungsgrund 10 32019D0339
Mit der Entscheidungsbefugnis des Anhörungsbeauftragten über Fragen der Akteneinsicht und der Vertraulichkeit sowie über Fristen sollte für die Parteien eines Handelsverfahrens eine zusätzliche Verfahrensgarantie vorgesehen werden, ohne den ordnungsgemäßen Ablauf und den rechtzeitigen Abschluss des Verfahrens zu behindern.