Art. 26 32025D2024
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird das Gremium auf Ersuchen einer für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde oder eines/einer zuständigen Anweisungsbefugten einberufen, einschließlich eines/einer Leiters/Leiterin einer Unionsdelegation oder eines/einer Stellvertreter/-in, die als nachgeordnet bevollmächtigte/-r Anweisungsbefugte/-r tätig ist (im Folgenden verweisende Stelle ).
Wird das Gremium von einem/einer Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet das Gremium den Vorgang an die zuständige Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde weiter und setzt diesen/diese Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis. Beschließt die zuständige Anstellungsbehörde, den Fall an das Gremium zu verweisen, so setzt sie den/die Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis. Beschließt sie, den Fall nicht an das Gremium zu verweisen, so setzt sie das Gremium und den/die Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis.
Abweichend von Absatz 2 und um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern gemäß Artikel 22a Absatz 3 des Statuts der Beamten zu gewährleisten, kann das Gremium beschließen, die zuständige Anstellungsbehörde nicht zu unterrichten und das OLAF davon in Kenntnis zu setzen.