Erwägungsgrund 93 32024R2509
Jedes Unionsorgan sollte einen Begleitausschuss für die interne Prüfung einrichten, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des internen Prüfers zu garantieren, die Qualität der Tätigkeit im Rahmen der internen Prüfung zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden. Über die Zusammensetzung dieses Begleitausschusses für die interne Prüfung sollte das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige befinden.