Erwägungsgrund 3 32025D2056
Das Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion orientiert sich an Elementen der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission. Allerdings gehören die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehaltenen Portfolios an Unternehmensanleihen zu den Instrumenten, mit denen die Geldpolitik durchgeführt wird. Zudem werden diese Programme vollständig eingestellt, sodass seit Anfang 2025 keine weiteren Reinvestitionen oder Ankäufe mehr erwartet werden. Damit das Rahmenwerk seine Wirkung entfalten kann, weicht es daher in bestimmten Aspekten notwendigerweise von den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ab, in der Referenzwerte festgelegt werden, die im Allgemeinen regelmäßig neu gewichtet werden und eine im Zeitverlauf weitgehend stabile Anzahl von Bestandteilen aufweisen.