Erwägungsgrund 5 32025D2163
Nach Artikel XVI Nummer 3 der Satzung der IRSG ist der Austritt eines Mitglieds dem Generalsekretär schriftlich bis zum 1. November bekanntzugeben, damit der Austritt am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; Mitglieder, die ihren Austritt nach dem 1. November bekanntgeben, sind für das folgende Haushaltsjahr beitragspflichtig.