Erwägungsgrund 2 32025D2182
Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung in ein oder der Zuführung zu einem Banknotenbearbeitungsgerät, zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. In einigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen jedoch häufig die zuständigen nationalen Behörden bei einem hohen Anteil dieser Euro-Banknoten die Echtheit fest. Eine große Zahl echter Euro-Banknoten wird daher unnötigerweise zur weiteren Analyse an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt, was zudem zu unnötigen Verzögerungen bei der Gutschrift des entsprechenden Betrags zugunsten des Kontoinhabers führt. Daher ist es erforderlich, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Benehmen mit den jeweils zuständigen nationalen Behörden zu ermächtigen, die erneute Bearbeitung fälschungsverdächtiger Euro-Banknoten durch Bargeldakteure zu genehmigen. Wenn Euro-Banknoten sowohl vom ersten als auch vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten eingestuft werden, sollten sie von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. Die Euro-Banknoten, die vom ersten Banknotenbearbeitungsgerät als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten eingestuft werden, sollten unabhängig von ihrer Einstufung durch das zweite Bearbeitungsgerät aus dem Verkehr gezogen werden.