Erwägungsgrund 3 32025D2182
Die Bargeldakteure sind verpflichtet, fälschungsverdächtige Euro-Banknoten an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben und ihnen die verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Verfügung zu stellen. Es muss klargestellt werden, dass diese letztgenannte Verpflichtung nicht nur in den Fällen gilt, in denen Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten klassifiziert werden, sondern auch in den Fällen, in denen Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten und nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter klassifiziert werden.