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Das Mandat des Europäischen Koordinators beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet ein Jahr danach.
Das Mandat des Koordinators ist, falls erforderlich, zweimal verlängerbar. Der Europäische Koordinator kann die Kommission jederzeit ersuchen, sein Mandat zu beenden.
Wird der Europäische Koordinator seinem Mandat nicht in zufriedenstellender Weise und entsprechend den Anforderungen dieses Artikels gerecht, so kann die…
In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden…
Das Mandat der Europäischen Koordinatoren beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet vier Jahre danach.
Der Koordinator sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 für ein Jahr ernannt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung oder…
Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Das Mandat der Europäischen Koordinatoren für die Europäischen Verkehrskorridore Atlantik, Ostsee –…
Um sicherzustellen, dass die Kommission weiterhin die erforderliche Unterstützung für die betroffenen Mitgliedstaaten und Vorhabenträger bereitstellen kann, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.