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Der Koordinator sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 für ein Jahr ernannt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung des Mandats sollte zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Mandats zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden.
Der Europäische Koordinator wird insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Verkehrs, der Finanzierung von Großvorhaben und der Evaluierung ihrer…
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu…
Um sicherzustellen, dass die Kommission weiterhin die erforderliche Unterstützung für die betroffenen Mitgliedstaaten und Vorhabenträger bereitstellen kann, ist…
Das Mandat des Europäischen Koordinators beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet ein Jahr danach.
Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, die für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren benannt werden. Die…
Das Mandat der Europäischen Koordinatoren beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet vier Jahre danach.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.