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Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) ist im Namen der Europäischen Union der Annahme folgender Beschlüsse zuzustimmen:
der Beschlüsse zur Änderung der Anlage A zum Übereinkommen im Einklang mit dem Besitzstand der Union in den Bereichen Dentalamalgam; und
eines Beschlusses zur Änderung der Anlage B zum Übereinkommen zur Sicherstellung, dass Quecksilberprozesse, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 verboten sind, bestimmten Ausstiegsdaten oder strengeren Anforderungen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterworfen werden.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der COP des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu…
Der Standpunkt der Union sollte auf der COP 6 sein, die Annahme von Beschlüssen zu unterstützen, die mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber…
Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates geschlossen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.