Erwägungsgrund 6 32025D2325
Um sicherzustellen, dass Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und im Einklang mit dem globalen Standard und den entsprechenden Rechtsvorschriften der Union ab dem 1. Januar 2026 gelten, und um die Aufnahme der Arbeit des Gemischten Ausschusses zu vereinfachen, sollten die Änderungen gemäß dem Änderungsprotokoll, die bestimmte Artikel des Abkommens, Anhänge des Abkommens und Erklärungen betreffen, vorläufig angewandt werden.