Erwägungsgrund 8 32025D2325
Im Beschluss 2000/518/EG der Kommission wurde festgestellt, dass die Schweiz für sämtliche unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Tätigkeiten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union übermittelt werden, gewährleistet. Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG wird bestätigt, dass die Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt —