Erwägungsgrund 3 32025D2336
Es wird erwartet, dass die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer neunten Tagung, die vom 11. bis zum 14. November 2025 stattfinden soll, eine Entschließung über die Annahme von Änderungen der Anlagen des Abkommens annehmen wird. Die vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens betreffend den Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola squatarola) würde im Falle ihrer Annahme eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern. Die vorgeschlagene Änderung fällt daher nicht unter die Änderungen, die von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2006/871/EG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses genehmigt werden können.