Erwägungsgrund 5 32025D2336
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens, die in dem Entwurf der Entschließung 9.1 der Versammlung der Vertragsparteien betreffend den Kiebitzregenpfeifer aufgeführt ist, sollte im Namen der Union genehmigt werden, da sie dazu beitragen wird, ein höheres Schutzniveau für diese rückläufigen Artenpopulationen zu erreichen. Die Kommission sollte jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung einlegen, da diese Änderung eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG erfordern würde, was nicht innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Entschließung 9.1 durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich wäre —