Erwägungsgrund 4 32025D2336
Es ist zweckmäßig, den auf der Versammlung der Vertragsparteien im Namen der Union zu der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens betreffend den Kiebitzregenpfeifer zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung für die Union bindend und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2009/147/EG, maßgeblich zu beeinflussen.