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Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK festgelegt werden.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beläuft sich auf 2…
In Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2024/3116 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der…
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.
Es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 festgelegt werden.
Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen sollte daher hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2027 abdeckt.
Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen sollte daher hinzugefügt werden, der den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 abdeckt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.