Art. 16 32024D3116
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beläuft sich auf 2933303,62 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag oder die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die nachfolgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beläuft sich auf 3309800,02 EUR.
Alle aus den in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus den in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem ESVK.