Art. 1 32025D2404
Der streitige Steuervorbescheid des Großherzogtums Luxemburg vom 3. September 2012 zugunsten von FFT stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Der streitige Steuervorbescheid des Großherzogtums Luxemburg vom 3. September 2012 zugunsten von FFT stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.