Art. 3 32019D0700
Die Steuervorbescheidspraxis im Rahmen des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes 2010 stellt keine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Mit Ausnahme der fünf in Artikel 2 genannten Vorbescheide und der 34 in Erwägungsgrund 144 genannten VorbescheideDie 34 Vorbescheide (im Anhang als Vorbescheide Nr. 7, 33, 35, 45, 47, 57, 58, 81, 82, 86, 89, 95, 100, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 126, 127, 128, 129, 130, 131 und 158 aufgeführt) betreffen die steuerliche Behandlung von passivem Einkommen. Die Beihilfen im Zusammenhang mit diesen (während des Zeitraums vor Inkrafttreten der Änderungen von 2013) erteilten Vorbescheiden werden in Artikel 1 dieses Beschlusses behandelt. stellen die 126 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorbescheide keine staatlichen Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.