Erwägungsgrund 2 32025D2418
Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein System für den Austausch von Informationen über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der Union vor. Dieses System wird von der Europäischen Kommission verwaltet; die technischen Modalitäten dieses Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Entwicklungskosten des Moduls „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des IMI wurde 2022 im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr entrichtet.