Art. 2 32025D2433
Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind, gewährt wurden, wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.