Art. 5 32025D2433
Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Notifizierung dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
eine vollständige Liste der Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der KommissionVerordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2472/oj ). handelt, die in ihrem Antrag keine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt und die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben,
den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der von diesen Empfängern zurückzufordern ist,
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen,
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.