Art. 4 32025D2433
(1)
Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 erfolgt die Rückforderung der in Artikel 2 jener Verordnung genannten Beihilfen unverzüglichArtikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des AEUV. .
(2)
Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Notifizierung umgesetzt wird.