Art. 1 32025D2579In Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Rechtsträger dürfen sich an der Durchführung von SSZ-Projekten…
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a 32020D1639BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Rechtsträger dürfen sich an der Durchführung von SSZ-Projekten nach dem 31. Dezember 2030 nur auf der Grundlage von Verträgen oder Vergabeverfahren, die bis zu…
Erwägungsgrund 3 32025D2579Im Interesse der weiteren Durchführung von SSZ-Projekten ist es erforderlich, diese Bestimmungen dahin gehend zu ändern, dass Rechtsträger sich bis zum 31.…
Erwägungsgrund 12 32020D1639BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Laut Nummer 13 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ sollten die Arbeiten an diesen allgemeinen Bedingungen für…
Art. 4 Abs. 1 32020D1639BESCHLUSS (GASP) 2020/1639 DES RATES vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen
Die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt hat die Vereinbarungen, die die Projektmitglieder untereinander gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses…