Erwägungsgrund 10 32025D2630
Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beeinträchtigen begrenzte Ausgleichsleistungen für Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind, die Entwicklung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs nicht in einem Ausmaß, das dem Interesse der Union zuwiderliefe. Für die Ermittlung der Beihilfeempfänger nach dem vorliegenden Beschluss sollte der Begriff „einziges Unternehmen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission herangezogen werden. Wenn die Ausgleichsleistungen unter einem festgelegten jährlichen Ausgleichsbetrag liegen, sollte daher keine Einzelanmeldung der betreffenden staatlichen Beihilfen verlangt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem sollte die allgemeine Obergrenze für Ausgleichsleistungen angehoben werden, um der seit dem Erlass des Beschlusses 2012/21/EU aufgelaufenen Inflation Rechnung zu tragen.