Erwägungsgrund 9 32025D2630
Staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie gewährt werden, um die Erbringung von DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sicherzustellen. Aus der ständigen Rechtsprechung geht eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung, welche Dienstleistungen als DAWI gelten, einen weiten Ermessensspielraum haben, wenn keine einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften bestehen. Es ist daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass bei der Festlegung der DAWI keine offensichtlichen Fehler vorliegen.