Art. 32 32010L0043
Beabsichtigen die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft, Dritte mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben zu beauftragen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die beiden Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung in diese zumindest folgende Einzelheiten aufnehmen:
eine Verpflichtung beider Vereinbarungsparteien, regelmäßig Einzelheiten zu etwaigen Dritten zu übermitteln, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft mit der Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben beauftragt haben;
eine Verpflichtung, dass auf Antrag einer Partei die jeweils andere Informationen darüber erteilt, nach welchen Kriterien der Dritte ausgewählt wurde und welche Schritte unternommen wurden, um dessen Tätigkeit zu überwachen;
eine Erklärung, wonach die in Artikel 24 und Artikel 34 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Haftung der Verwahrstelle davon unberührt bleibt, dass sie die von ihr verwahrten Vermögenswerte ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.