Erwägungsgrund 7 32025D2630
Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission werden die Ausnahmeregelung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erläutert und ihr Umfang festgelegt sowie Vorschriften formuliert, die die wirksame Überwachung der Einhaltung der darin genannten Kriterien ermöglichen. Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses 2012/21/EU, der Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnungskrise, sowie der Marktentwicklungen ist es erforderlich, dessen Vorschriften zu überprüfen.