Erwägungsgrund 8 32025D2630
Daher sollte der Beschluss 2012/21/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, in dem die Voraussetzungen dargelegt werden, unter denen staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind, da davon ausgegangen werden kann, dass sie mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar sind.