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Trägt der Dienstleistungserbringer kein erhebliches Geschäftsrisiko, da ihm z. B. die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung voll erstattet werden, so sollten Gewinne, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten übersteigen, nicht als angemessen gelten.
„angemessener Gewinn“: wird anhand des im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Gewinns bestimmt; eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich…
die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten einerseits und der Summe aus dem abgezinsten Betriebsgewinn aus der Investition über ihre wirtschaftliche…
Gewinne des Dienstleistungserbringers, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten nicht übersteigen, sollten nicht als unangemessen angesehen…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt, in…
Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte die Höhe der Ausgleichsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die…
Die Versicherung oder Sicherheit sollte der Art und dem Ausmaß des Risikos angemessen sein. Deshalb sollte ein Dienstleistungserbringer nur dann über eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.