Erwägungsgrund 2 32025D2655
Am 14. November 2022 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution A/RES/ES-11/5, in der sie anerkannte, dass die Russische Föderation für alle in der oder gegen die Ukraine begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen werden muss. Ferner erkannte sie an, dass die Russische Föderation für die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen einstehen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden. Vor diesem Hintergrund erkannte die Generalversammlung der Vereinten Nationen an, dass in Zusammenarbeit mit der Ukraine ein internationaler Mechanismus für die Wiedergutmachung der Sach- und Personenschäden eingerichtet werden muss, die aus den in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind. Zu diesem Zweck empfahl die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Einrichtung eines internationales Schadensregisters, um Beweismaterial und Informationen über Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat Ukraine infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind, dokumentarisch zu erfassen sowie die Sammlung von Beweismaterial zu unterstützen und zu koordinieren.