Art. 2 32025D0317
Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des RatesVerordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1588/oj ). oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des RatesVerordnung (EG) 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/994/oj ). erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem er den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Deutschland hebt die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelungen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses auf. Die geänderten Beihilferegelungen gelten spätestens ab dem Steuerjahr, das auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses folgt.