Art. 3 32025D0317
(1)
Die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beilhilferegelungen gewährten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Deutschland stellt sicher, dass die Rückforderung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des laufenden Steuerjahrs durchgeführt wird.