Erwägungsgrund 17 32025D0369
Der Risikovorstand sollte erforderlichenfalls die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen hinsichtlich der Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und des Umgangs mit spezifischen Risiken beraten. Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sollten auf diese Ratschläge eingehen und die ergriffenen Maßnahmen erläutern.