Erwägungsgrund 12 32025D0369
Auch wenn der Risikovorstand keine Dienststelle im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission darstellt, ist es für die Unabhängigkeit der Funktion unabdingbar, dass sie für die Zwecke des Artikels 55 bzw. des Artikels 58 der Geschäftsordnung der Kommission einer zuständigen Dienststelle und einer Dienststelle mit einem berechtigten Interesse als gleichgestellt gilt. Zu diesem Zweck sollte der Risikovorstand insbesondere für dienststellenübergreifende Konsultationen zu der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken die zuständige Dienststelle sein. Als Dienststelle mit einem berechtigten Interesse sollte der Risikovorstand im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen insbesondere zu Legislativvorschlägen zu Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, zu Rechtsakten zur Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen sowie zu Rechtsakten bezüglich der Finanztransaktionen der Union konsultiert werden.