Erwägungsgrund 9 32025D0397
Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss 2014/512/GASP beschränkt sind, auf die Krim und nach Sewastopol zu beschränken.