Art. 2 32025D0440
Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2024 , einschließlich der auf dieser Grundlage gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, gebündelt mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von Caremar und dem Liegeplatzvorrang, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.