Art. 3 32025D0440
Die im Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Caremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Caremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.