Art. 5 32020D1412
(1)
Die Vergabe des neuen Vertrags für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum 18. Juli 2020 , gebündelt mit der Tirrenia-Sparte und dem Liegeplatzvorrang an CIN — einschließlich der aufgeschobenen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises durch CIN — stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(2)
Die im Gesetz von 2010 festgelegte Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung laufender Kosten zu verwenden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.