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Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission sind für die Zwecke der Verpflichtungen der Ukraine zur Annäherung der Rechtsvorschriften im Teilsektor Roamingdienste nicht relevant. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in der Anlange XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens festgelegt werden, welche Bestimmungen diesbezüglich relevant sind. Die Verpflichtung der Ukraine, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Handelsausschuss gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens beschließen kann, eine Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, bleibt davon unberührt.
Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des…
Die Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sehen eine spezifische Frist vor, in der die…
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen…
Auf der Grundlage der regelmäßigen Begutachtungen und der Überwachung gemäß Anhang XVII Anlage XVII-6 des Abkommens sowie Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des…
Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Ukraine infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands konfrontiert ist, sollte der Ukraine mehr Zeit…
Um der Ukraine den schrittweisen Übergang zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung der für den Telekommunikationssektor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.